Jeder Verkehrsteilnehmer ist schon einmal in die Situation eines Verkehrsunfalls geraten. Es ist deshalb wichtig zu wissen, wie man sich in einer solchen Situation richtig verhält. Die nachfolgenden Ausführungen geben Antworten auf einige zentrale Fragen des Verkehrsunfallrechts.
Zunächst ist es für einen Unfallbeteiligten wichtig, noch am Unfallort die für die spätere Geltendmachung von Ersatzansprüchen notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören neben den Daten der Unfallbeteiligten (Namen, Adressen) und deren Fahrzeugdaten (Fahrzeugtyp, Kennzeichen, Haftpflichtversicherung des gegnerischen Unfallfahrzeuges) auch etwaige Anschriften von Zeugen. Im Hinblick auf den Unfallhergang sollte eine möglichst genaue Skizze vom Unfallort und zum Unfallhergang gefertigt werden. Scheuen Sie sich keinesfalls, die Polizei hinzuzuziehen. Dies sollten Sie selbst dann tun, wenn es sich „nur“ um einen Schaden geringeren Ausmaßes (sog. Bagatellschaden) handelt. Erst wenn Sie in Ruhe und mit Besonnenheit die vorgenannten Maßnahmen unmittelbar nach dem Verkehrsunfall bedacht haben, geht es in der zweiten Phase um die Geltendmachung der berechtigten Ansprüche auf Schadensersatz.
Im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalls steht dem Geschädigten in der Haftpflichtversicherung des den Unfall verursachenden Fahrzeuges ein leistungsfähiger Gegner zu Verfügung. Daneben haften selbstverständlich der Halter des schadenverursachenden Fahrzeuges sowie dessen Fahrer. Nachdem der Geschädigte durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, wobei im Übrigen der Sachverständige frei gewählt werden kann, den Schadensumfang festgestellt hat, gilt es nunmehr zu entscheiden, wie der Schaden beseitigt werden kann. Dabei stehen dem Geschädigten verschiedene Abrechnungsarten zur Verfügung. Welche jedoch für den Geschädigten die Günstigste und letztlich Richtige ist, sollte unter Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe entschieden werden. Der Geschädigte kann wählen, ob er den Fahrzeugschaden in einer Fachwerkstatt reparieren lässt und den konkreten Reparaturaufwand geltend macht oder ob er das Fahrzeug nicht, teilweise oder in einer günstigeren freien Werkstatt instand setzen lässt und den Schaden auf Grundlage des Sachverständigengutachtens abrechnet (sog. fiktiver Reparaturschaden).
Anders verhält es sich, wenn es wirtschaftlich unvernünftig ist, das Fahrzeug zu reparieren, da die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges günstiger ist (sog. wirtschaftlicher Totalschaden). Hier kann der Geschädigte den vom Sachverständigen ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert für die Beschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges verlangen. Die vorgenannten Abrechnungsmöglichkeiten weisen zahlreiche Tücken auf, so dass hier nur allgemeine Grundsätze dargestellt wurden. Selbst wenn der reine Fahrzeugschaden für den Geschädigten irgendwann abgewickelt und damit erledigt ist, bedenken viele Geschädigte nicht, alle ihnen zur Seite stehenden Ersatzansprüche geltend zu machen. Hierzu gehören u. a. der Nutzungsausfallschaden wegen der Vorenthaltung des verunfallten Fahrzeuges, Mietwagenkosten, Wertminderung, Kosten der medizinischen Heilbehandlung einschließlich Zuzahlungen und Fahrtkosten, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Erwerbsschaden/Verdienstausfallschaden.
Selbstverständlich kann der Geschädigte wegen der erlittenen Verletzungen einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes geltend machen. Allerdings genügt zum Nachweis der Verletzungen nicht bereits die bloße Behauptung, einen Personenschaden erlitten zu haben, vielmehr ist ein möglichst präziser Arztbericht erforderlich. Deshalb besteht die dringende Notwendigkeit des Geschädigten, möglichst frühzeitig einen Arzt aufzusuchen, um den Unfall aktenkundig zu machen und die erlittenen Verletzungen zu dokumentieren.
Diese Vorgehensweise ist gerade bei Auffahrunfällen anzuraten, denn diese ziehen häufig schmerzhafte und langwierige Verletzungen der Hals- und Brustwirbelsäule nach sich. Das so genannte HWS-Schleudertrauma gehört zu den typischen unfallbedingten Personenschäden. Je erheblicher die Wucht des Aufpralls auf das Heck des Fahrzeuges des Geschädigten, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit erheblicher Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule. Diese äußern sich dann in Verspannungen und Schmerzen der Hals-, Nacken- und Schulterpartie und gehen häufig mit Kopfschmerzen einher.
Jedoch sind insbesondere der objektive Nachweis und die Dauer der Beeinträchtigung durch das HWS-Schleudertraumas für den täglichen und beruflichen Alltag des Geschädigten häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Auch hier empfiehlt es sich, nicht nur einen Arzt zu konsultieren, sondern auch einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen zu betrauen, denn der Geschädigte hat stets auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes. Diese Kosten gehören zu den typischen Unfallfolgen und sind deshalb auch vom Verursacher des Verkehrsunfalls zu tragen.