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Abfindungen bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen

In der Bevölkerung herrscht die Ansicht vor, dass allein schon eine lange Betriebszugehörigkeit ausreicht, um bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung gegen den Arbeitgeber zu haben. Diese Annahme steht im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen, denn das Gesetz kennt lediglich drei Wege, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung zu gewähren. Diese drei Möglichkeiten sollen im Folgenden kurz vorgestellt werden.

Ein Entgelt für den Verlust des Arbeitsplatzes kann regelmäßig dann beansprucht werden, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen einseitig beendet hat und der Arbeitnehmer binnen der 3-wöchigen Klagefrist keine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben hat. Allerdings besteht in diesen Fällen nur dann ein Rechtsanspruch auf Abfindung, wenn der Arbeitgeber in seiner Kündigungserklärung auch auf die betriebsbedingt veranlasste Kündigung hingewiesen hat, und deutlich gemacht hat, dass er bereit ist, eine Abfindung zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer den Rechtsweg vor dem Arbeitsgericht nicht beschreiten werde. Versäumt der Arbeitgeber diesen Hinweis oder wird die Kündigung des Arbeitnehmers gar auf personenbedingte Gründe gestützt, ist damit der Weg zu einer Abfindung für den Arbeitnehmer auf dem außergerichtlichen Weg verschlossen. Als Faustformel für die Berechnung der Abfindung kann hier von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ausgegangen werden, wobei der Zeitraum von mehr als sechs Monaten zu einem Beschäftigungsjahr aufgerundet wird.

War der Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mehr als fünf bzw. seit dem 01.01.2004 zehn Arbeitnehmern beschäftigt, kann ihm auch ein Anspruch auf Abfindung zustehen, wenn er binnen einer dreiwöchigen Frist gegen die Kündigung des Arbeitgebers vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz erhebt, das Gericht feststellt, dass die Kündigung „sozial ungerechtfertigt“ war und das Arbeitsverhältnis dennoch aufgelöst wird. Eine solche Auflösung muss dabei dem Wunsch einer der Arbeitsvertragsparteien entsprechen und wird meist dann in Betracht gezogen, wenn den Parteien eine zukünftige Zusammenarbeit aufgrund des Gerichtsprozesses nicht mehr zugemutet werden kann. In diesen Fällen wird die Höhe der Abfindung vom Arbeitsgericht festgelegt. Es können als Abfindung bis zu zwölf Monatsverdienste in Betracht kommen. Ist der Arbeitnehmer älter als 50 Jahre alt und bestand das Arbeitsverhältnis mehr als 15 Jahre, kann die Abfindung bis zu 15 Monatsverdienste betragen. Bei Arbeitnehmern über 55 Jahren und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren kann sogar mit einer Abfindung von bis zu 10 Monatsgehältern gerechnet werden.

Schließlich kommt in größeren Betrieben eine Abfindung auch dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat wegen einer Betriebsänderung oder -stilllegung einen Sozialplan schließt, in dem die wirtschaftlichen Nachteile für die Belegschaft ausgeglichen oder zumindest abgefangen werden sollen. Dies geschieht regelmäßig durch Abfindungszahlungen. In einem solchen Sozialplan entscheiden Arbeitgeber und Betriebsrat frei darüber, an wen und unter welchen Bedingungen in welcher Höhe Abfindungen gezahlt werden. Die Höhe der Abfindung sollte sich dabei stets an den sozialen Belangen der Belegschaft unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Unternehmens orientieren.

Neben den hier vorgestellten gesetzlichen Möglichkeiten steht es natürlich jedem Arbeitgeber frei, auch ohne eine Verpflichtung ausscheidenden Arbeitnehmern eine Abfindung zu zahlen. Dabei gilt es aber insbesondere für den Arbeitnehmer zu beachten, dass grundsätzlich Abfindungen steuerpflichtig sind.

Darüber hinaus gilt es aber auch zu beachten, dass sich eine Abfindung auch auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld des Arbeitnehmers auswirken kann, mit der Folge, dass unter Umständen das Arbeitslosengeld für einen gewissen Zeitraum ruht. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer ohne Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist aus einem Betrieb ausscheidet und dafür eine Abfindung erhält. Denn in diesen Fällen wird vermutet, dass in der gezahlten Abfindung tatsächlich ein Teil des Arbeitsentgeltes enthalten ist, das der Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist dem Arbeitnehmer noch hätte zahlen müssen.

Bei Abfindungen gilt es also genau hinzuschauen und nicht mit Blick auf das Geld vorschnell in den Deal mit dem Arbeitgeber einzuschlagen. Denn oftmals kommen erst im Nachhinein die Folgen einer vorschnell angenommenen Abfindungsregelung für den betroffenen Arbeitnehmer zum Tragen.

 

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