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Rechte und Pflichten des Mieters bei einer vom Wohnraum ausgehenden Gesundheitsgefährdung

Die Mietwohnung muss sich nach dem Gesetz in einem Zustand befinden, der Gefahren für die Gesundheit der Benutzer ausschließt. Gehen nun doch von den Räumen Gesundheitsgefahren aus, kann der Mieter grundsätzlich Abhilfe verlangen. Es besteht die Möglichkeit:- bei erheblichen Beeinträchtigungen die Miete gem. § 536 BGB zu mindern - ggf. Schadensersatz gem. § 536a BGB zu verlangen - das Mietverhältnis gem. § 543 BGB fristlos zu kündigen Der Mieter muss allerdings den Mangel beweisen, was im Einzelfall sehr schwierig sein kann. Gesundheitsgefährdungen könne insbesondere durch Schimmelpilz und Feuchtigkeit in der Wohnung, durch Ungeziefer in der Wohnung, Überhitzung von Räumen durch zu starke Sonneneinstrahlung, ständige Störung der Nachtruhe durch übermäßigen Lärm und durch verwendete Chemikalien hervorgerufen werden.

Im letzteren Fall können die Mieter nicht erst dann die o.g. Rechte geltend machen, wenn sie bereits erkrankt sind. Ausreichend ist bereits, dass eine Gesundheitsgefährdung aufgrund der Giftstoffe ernsthaft befürchtet werden muss. Hierbei ist es jedoch unerheblich, wenn sich später der beanstandete Stoff doch als ungefährlich erweist. Auch können bereits auftretende Krankheitssymptome für einen Wohnungsmangel sprechen, wie auch die Überschreitung von Grenzwerten. Asbestbelastungen in den Wohnräumen sind grundsätzlich ein Fehler bzw. Mangel der Mietsache. Asbest gilt als Krebserregend. Für private Haushalte gilt die Landesbauordnung.

Danach müssen Vermieter Wohnungen und Häuser bei Asbest-Verdacht auf schwach gebundene Asbest-Produkte hin untersuchen und ggf. sanieren lassen. Sofern Mieter den begründeten Verdacht haben oder sogar wissen, dass in ihrer Wohnung Asbestfasern freigesetzt werden, sollte das zuständige Bauaufsichtsamt eingeschaltet werden. Allergien der Mieter rechtfertigen eine fristlose Kündigung nur, wenn eine objektive Gefährdung von der Wohnungsbeschaffenheit ausgeht, also die allergischen Reaktionen auch bei jedem anderen aufgetreten wären. Ist dies nicht der Fall, ist eine fristlose Kündigung ausgeschlossen.

Der Vermieter ist jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses zuzustimmen, was nach einer Frist von 3 Monaten angenommen werden kann.

 

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