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Rechte des Verbrauchers nach dem Kauf von Waren

Jeder kennt die Situation: man kauft eine Sache und im Nachhinein missfällt einem die Größe, Farbe o.ä.. In diesem Fall hat der Käufer kein automatisches Recht auf einen Umtausch, den grundsätzlich ist jeder abgeschlossene Kaufvertrag einzuhalten.

Es sei denn, der Verkäufer zeigt sich kulant und gewährt vorab oder im nachhinein ein Umtausch- oder Rückgaberecht. Dabei kann der Händler aber bereits benutze oder nicht mehr originalverpackte Waren von dem Umtausch ausnehmen, was in der Regel bei Sonderangeboten praktiziert wird.

Dieses Kulanzverhalten ist von Branche zu Branche unterschiedlich ausgeprägt. Es empfiehlt sich daher, wenn für den Käufer bereits im Voraus Zweifel bestehen, schon im Geschäft ein Umtauschrecht zu vereinbaren. Dieses wenn möglich gegen Rückerstattung des Kaufpreises. Manche Verkäufer bieten jedoch lediglich die Möglichkeit des Erhalts eines Gutscheins für Waren aus dem Sortiment des Händlers an.

Allerdings gibt es bei bestimmten Verträgen und Vertriebsformen gesetzliche Ausnahmen, z.B. bei Verträgen die ausschließlich per Fernkommunikation, wie Versandhandel, Telefon, Telefax, Brief, Internet u.a.. Hierbei handelt es sich um die sog. „Fernabsatzverträge“.

Nach den hier maßgeblichen Vorschriften kann der Käufer fast jeden Vertrag innerhalb von 2 Wochen widerrufen oder die Ware zurückgeben. Damit die Widerrufsfrist beginnt, muss der Unternehmer seine Informationspflichten zuvor vollständig erfüllt haben und der Käufer zudem in Textform, z.B. schriftlich, per E-Mail oder per Fax ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sein. Ist dies geschehen, beginnt die Frist beim Kauf der Ware oder bei bestellten Dienstleistungen bereits mit Vertragsschluss.

Kommt der Unternehmer dieser Frist nicht nach, beginnt diese 2-wöchige Frist nicht zu laufen. Der Vertrag kann dann bei bestellten Dienstleistungen noch bis zu 6 Monate gerechnet ab Vertragsschluss und bei Warenlieferungen 6 Monate ab Erhalt der Ware widerrufen werden. Wird der Käufer hingegen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, so kann der Vertrag sogar ohne zeitliche Beschränkung widerrufen werden.

Ausgeschlossen ist der Widerruf jedoch für individuell angefertigte oder verderbliche Produkte und Güter, die nicht zurückgesandt werden können.

Ist die gekaufte Ware mit Mängeln behaftet greift die Gewährleistung des Händlers.

Die Gewährleistung ist praktisch ein gesetzlich geregelter Garantieanspruch des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer. Der Verbraucher kann bei Mängeln an der Ware zunächst nur eine Ersatzlieferung oder eine Reparatur verlangen. Hierbei muss der Verkäufer in beiden Fällen sämtliche Kosten für den Transport, Arbeitsleistung und Materialien tragen. Diese Rechte stehen dem Käufer innerhalb von 2 Jahren nach dem Kauf zu. Innerhalb des ersten halben Jahres nach dem Kauf wird gesetzlich vermutet, dass ein aufgetretener Mangel schon bei dem Kauf vorhanden war. Man braucht dann nicht den Beweis zu erbringen, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mit einem Mangel behaftet oder in der Funktion beeinträchtigt war. Tritt der Mangel jedoch erst danach auf, muss theoretisch der Käufer solche Mängel nachweisen, was sich oft als schwierig gestaltet. Daher sind an einen solchen Nachweis keine unzumutbaren Anforderungen zu stellen.

Freiwillige Garantien räumen bisweilen auch Händler ein und verlängern damit die vorstehend beschriebene gesetzliche Gewährleistung.

Ferner räumen auch manche Hersteller einer Ware freiwillig Garantien ein, wie beispielsweise bei technischen Geräten. In der Ausgestaltung einer solchen Garantie ist der Hersteller frei. Auf Wunsch des Verbrauchers muss ihm eine schriftliche Garantieurkunde ausgehändigt werden, in der er die exakten Garantiebestimmungen wie Angaben zum Garantiegeber, zur Länge und zum Inhalt der Garantie findet. Häufig zeigt sich jedoch, dass die Garantien lediglich bestimmte Teile oder Eigenschaften eines Artikels betreffen. Üblich ist es auch, dass bei einem Mangel nur Ersatzteile von der Garantie abgedeckt sind oder allein eine Garantie für Ersatzteile, die keinem Verschleiß unterliegen, übernommen wird.

Man sollte daher die Bedingungen in der Garantieurkunde genau studieren, bevor man eine Garantie des Herstellers in Anspruch nimmt, da der Lohn für den Einbau der Ersatzteile meistens vom Käufer zu tragen ist.

Während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist lohnt sich daher meistens die Reklamation beim Verkäufer der Ware.

 

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