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Wissenswertes für den Fall einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitnehmer muss eine Kündigung nicht hinnehmen. In vielen Fällen kann eine Kündigung mit Aussicht auf Erfolg angefochten werden. Will der Arbeitnehmer keine Fortsetzung, wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet.

Wird schriftlich eine Abfindung vereinbart, gilt in steuerlicher Hinsicht seit 01.01.2006 kein Freibetrag mehr. Die gezahlte Abfindung wird als Einkommen versteuert. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit der Besteuerung nach der so genannten 1/5 Methode. Hierbei wird der Steuersatz bezogen auf 1/5 zzgl. Monatslohn angesetzt. Der sich hieraus ergebende Steuerbetrag wird 5 multipliziert und als Gesamtbetrag einmal vom Lohn/Abfindungsbetrag abgezogen.

Es gibt verschiedene Kündigungsarten. Die personenbedingte, die verhaltensbedingte und die betriebsbedingte Kündigung. Jede Kündigung hat dabei, je nach Kündigungsgrund, ihre eigenen rechtlichen Voraussetzungen. Ob im Einzelfall ein wirksamer Kündigungsgrund vorliegt, sollten Sie von einem Rechtsanwalt ihrer Wahl oder ihrer Gewerkschaft überprüfen lassen. Bei Betrieben, die dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, d. h. mehr als 5 bzw. seit 01.01.2004 mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer beschäftigen, muss eine Sozialauswahl vorgenommen werden und soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, eine Betriebsratsanhörung stattgefunden haben.

Für eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht, ist eine Klagefrist von drei Wochen einzuhalten. Diese Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem dem Arbeitnehmer die Kündigung zugegangen ist. Die Beweislast für den Zugang trifft dabei den Arbeitgeber.

Wird gegen die Kündigung nicht geklagt oder wird die Frist versäumt, wird die Kündigung bestandskräftig, unabhängig davon, ob die Kündigung rechtmäßig war oder nicht.

Im Arbeitsgerichtsverfahren müssen die Kosten einer anwaltlichen Vertretung in der ersten Instanz von jeder Partei selbst getragen werden, egal wie das Verfahren ausgeht. Sollte ein Arbeitnehmer finanziell nicht in der Lage sein, die Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens zu tragen, kann er Prozesskostenhilfe beantragen. Dabei werden die Kosten des Verfahrens vom Staat übernommen, es sei denn, eine Rechtsschutzversicherung besteht.

Oftmals können Lohnnachzahlungen und Urlaub geltend gemacht werden, wenn tarifvertragliche Lohn- und Urlaubsansprüche nicht eingehalten wurden. Tarif- oder arbeitsvertraglich werden häufig Verfallsfristen vereinbart, so dass nach Ablauf der Frist Nachzahlungen ausgeschlossen sein können.

Bei einer Änderungskündigung soll das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern unter geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt werden. Die Änderungskündigungsschutzklage ist ebenfalls innerhalb von drei Wochen, ab Zugang der Änderungskündigung beim Arbeitsgericht zu erheben. Bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer dann, allerdings unter den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten.

Sie sollten sich in jedem Fall rechtzeitig anwaltlich oder gewerkschaftlich beraten lassen, um die richtige Vorgehensweise abzuklären.

 

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