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Was tun bei ärztlichen Behandlungsfehlern

Stellt sich nach der Behandlung durch einen Arzt heraus, dass der erwünschte Erfolg nicht eingetreten ist, fragt sich der Patient häufig, ob der Arzt möglicherweise einen Fehler gemacht hat oder ob es sich `nur´ um eine schicksalhafte Entwicklung handelt. Hat der Patient den Eindruck, dass möglicherweise dem behandelnden Arzt ein Fehler unterlaufen ist, so gründet sich dieser Verdacht jedoch meistens auf konkrete Hinweise oder Anzeichen, die eine nichtsachgemäße Behandlung andeuten.

Anzeichen für das Vorhandensein von Behandlungsfehlern sollte der Patient mit einem Arzt seines Vertrauens oder mit einem fachkundigen Rechtsanwalt besprechen, vor allem dann, wenn ein Dauerschaden vorliegt oder ein solcher zu befürchten ist. Zur Ernüchterung der Patienten muss jedoch auch angemerkt werden, dass nicht jede fehlgeschlagene Behandlung mit möglicherweise eintretenden Spätfolgen auf einem haftungsauslösenden Behandlungsfehler beruht. Der Arzt, der eine umfassende Dokumentation, eine fallgerechte Grundaufklärung sowie eine den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Behandlung des Patienten ausführt, hat Haftungsrisiken kaum zu fürchten. Hat ein Arzt dennoch einen Gesundheitsschaden verursacht, kann der Patient gegen den Verursacher einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld haben. Dies gilt jedoch nur, soweit der Behandlungsfehler bzw. die Pflichtverletzung ursächlich für den eingetretenen Schaden des Patienten sind.

Beabsichtigt der Patient seinen Schadensersatzanspruch bzw. seinen Schmerzensgeldanspruch gegen einen Arzt durchsetzen, sollte er Folgendes beachten: Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt in drei Jahren. Die Laufzeit der Verjährung beginnt zu dem Zeitpunkt, wenn der Patient von der Person des Ersatzpflichtigen, dem Haftungstatbestand und vom Schaden Kenntnis erlangt, bzw. wenn er diese Kenntnis grob fahrlässig nicht erlangt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Patient selbst die Haftung beurteilen kann.

Grundsätzlich ist jedem Patienten zu empfehlen, sich Kenntnis vom Inhalt der Behandlungsakte zu verschaffen, um den Sachverhalt genau zu prüfen, bzw. von den von ihm hinzugezogenen Ärzten oder Rechtsanwälten prüfen zu lassen. Hierzu sollte der Patient den betreffenden Arzt empfangsbestätigt anschreiben und um Mitteilung des Namens der Haftpflichtversicherung, um Herausgabe seiner Behandlungsunterlagen sowie um eine Stellungnahme des behandelnden Arztes bitten. Grundlage des Anspruchs eines Patienten gegen seinen behandelnden Arzt auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen ist das grundgesetzlich gesicherte Recht auf informelle Selbstbestimmung.

Generell haben Ärzte nicht das Recht, einem Patienten die Einsicht in seine Behandlungsunterlagen zu verwehren. Lediglich in Ausnahmefällen, und zwar insbesondere in Fällen psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlungen, darf eine solche Weigerung des Arztes vorgenommen werden. Aber auch in diesen Fällen darf die Dokumentation nicht vollständig verwehrt werden. Die Kopie von elementaren Behandlungsinformationen muss auch hier erfolgen. Das Argument, dass ein Patient, wenn er die Ausweglosigkeit seiner gesundheitlichen Situation kennen würde, nicht mehr behandlungsfähig sein könnte, ist aufgrund des schwererwiegenden Grundrechts auf seine eigenen Daten wirkungslos. Der Arzt darf aber die Herausgabe persönlicher Bemerkungen und Notizen, welche nicht unmittelbar für die Behandlungsdokumentation notwendig sind, verweigern, bzw. darf er sie vorab entfernen. Eine Pflicht zur Herausgabe/ Versendung der Originalunterlagen gibt es hingegen nicht.

Wenn die Behandlungsunterlagen eingesehen wurden, lässt sich meist eine erste prognostische Bewertung der Behandlung vornehmen. Die Beweislast für die behaupteten haftungsbegründenden Umstände liegt beim Patienten, denn er muss dem Arzt den Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit beweisen. Hierbei wird deutlich, dass der Patient im Zweifel den Rat eines anderen Arztes oder eines Anwaltes einholen sollte. In der Regel wird dieser Nachweis einem Sachverständigengutachten vorbehalten bleiben. Die Kosten für ein solches Gutachten muss jedoch erst einmal der Patient übernehmen.

Stellt sich am Ende des Verfahrens heraus, dass der Arzt für den eingetretenen Schaden verantwortlich ist, so muss er neben den tatsächlichen Schäden (Fahrkosten, Zuzahlungen, Eigenanteile für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel sowie Kuren und physiotherapeutische Behandlungen, Umbauten in der Wohnung, usw.) sowie einem angemessenen Schmerzensgeld auch diese Kosten für das Gutachten erstatten. Sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung in einem Arzthaftungsprozess nicht zu vermeiden sein, ist diese für den Geschädigten mit erheblichen Kosten verbunden. Rechtsschutzversicherte Patienten haben dabei den Vorteil, dass die Rechtsschutzversicherungen die Kosten dieses Prozesses weitgehend übernehmen. Ist jemand aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Kosten des Prozesses allein zu tragen, so besteht für ihn die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren bzw. Beratungshilfe für das Verfahren bis zur Klageerhebung beim zuständigen Gericht zu beantragen. Es wird aber darauf hingewiesen, dass im Falle des gerichtlichen Unterliegens die Prozesskostenhilfe die Kosten der Gegenseite nicht abdeckt.

Ratsam ist es regelmäßig, dass der Patient zuerst ein Schlichtungsverfahren bei der zuständigen Ärztekammer beantragt. In einem Schlichtungsverfahren wird dann ein Gutachten eingeholt, das klären soll, ob dem Arzt ein Behandlungsfehler vorgeworfen werden kann oder nicht. Der Vorteil des Schlichtungsverfahrens besteht darin, dass es kostengünstiger ist und dass auf diesem Wege bereits eine Tatsachenaufklärung erfolgt. Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens ist für beide Parteien unverbindlich, dass heißt der Patient kann, wenn er mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht einverstanden ist, Klage gegen den behandelnden Arzt erheben. Der Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherung ist an die Entscheidung der Schlichtungsstelle ebenfalls nicht gebunden.

Wenn eine Arzthaftungsklage ohne Erfolg bleibt, so liegt es häufig daran, dass die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers gegenüber dem eingetretenen Schaden nicht nachgewiesen werden konnte. Zwar trifft den anspruchstellenden Patienten generell die Beweislast, aber Tatsachen, die in der Herrschaftssphäre des Arztes liegen, wie z. B. die Behandlungsdokumentation, entziehen sich der Möglichkeit des Nachweises durch den Geschädigten. Hier hat der Bundesgerichtshof Beweiserleichterungen anerkannt. Wenn z. B. der Arzt seine Dokumentationspflicht verletzt hat, so hat er zu beweisen, dass die nicht dokumentierten Behandlungen durchgeführt oder Befunde erhoben wurden. Dasselbe gilt für den Fall, wenn der Arzt eine Aufklärung des Patienten in der Akte nicht dokumentiert hat. Wird der Patient unzureichend über eventuelle naheliegende Risiken oder Behandlungsalternativen bzw. deren Risiken oder Behandlungsalternativen bzw. deren Risiken aufgeklärt, so kann es an einer wirksamen Einwilligung in seine Behandlung fehlen. Realistischerweise sollte der Patient bei dieser Überlegung bedenken, dass nach den Grundsätzen der hypothetischen Einwilligung die Frage gestellt wird, ob bei einer Kenntnis der Risiken oder Alternativen nicht auch eine Einwilligung in die Behandlung erfolgt wäre, schon allein aus dem Umstand heraus, schnell die Genesungschancen zu erhöhen.

Ob im Einzelfall hieraus ein Schadensersatzanspruch gegen den behandelnden Arzt geltend gemacht werden kann, sollte vorab unbedingt von fachkundiger Stelle geprüft und beurteilt werden. In den Mittelpunkt seiner Überlegungen, ob er gegen den behandelnden Arzt, sollte der Patient daher stets stellen, dass zu erwartende oder bereits eingetretene Spätfolgen die Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigen und finanziell kaum abschätzbare Probleme hervorrufen können. Es kann deshalb existenzielle Bedeutung für den Patienten haben, frühzeitig an die Aufklärung des Behandlungsfehlers heranzugehen, schon allein aufgrund eventuell notwendiger sozialrechtlicher Verfahren bzw. Ansprüche für und gegen die jeweiligen Leistungsträger.

 

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