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Der Weg zur einvernehmlichen Scheidung

Die Trennung von Eheleuten ist in der heutigen Zeit leider oftmals anzutreffen. Vor diese Situation ge­stellt müssen die Eheleute eine Vielzahl von rechtlichen, aber auch tatsächlichen Problemen lösen.

Auch wenn in der Öffentlichkeit und der Berichterstattung der Medien häufig ein negatives Bild von Ehescheidungen gezeichnet wird, entspricht dies nicht immer der Realität, denn in der Scheidungskultur ist immer mehr eine einvernehmliche Ehescheidung auszumachen. Das Leitbild des Gesetzes ist die einvernehmliche Scheidung. Voraussetzung dafür ist, dass die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide mit der Scheidung einverstanden sind. Dazu gehört aber auch eine Einigung über bestimmte Scheidungsfolgen.
Dies kann in einer Scheidungsvereinbarung, in der insbesondere Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat und Kindesumgang geregelt werden, geschehen. Diese Vorgehensweise erfordert von den Ehegatten jedoch zwingend die Bereitschaft, einvernehmliche Lösungen zu den vorgenannten Problemfeldern zu erarbeiten.

Da die Trennung der Ehegatten ein tiefer Einschnitt ist, sollten die Kooperationsbereitschaft und Einigungsfä­higkeit des sich sträubenden Ehegatten zur Erarbeitung einvernehmlicher Regelungen richtig eingeschätzt werden, denn die psychische Trennungsphase prägt maßgeblich die Handlungsweise des Ehegatten, der die Trennung noch nicht bewältigt hat. Für eine erfolgreiche einvernehmliche Ehescheidung ist das einjährige Getrenntleben im Sinne des Fa­milienrechts von zentraler Bedeutung. Ein Getrenntleben ist immer dann gegeben, wenn die Eheleute die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben haben, also wenn keine intimen Beziehungen mehr bestehen und die Ehegatten keine Haushalts- und Versorgungsleistungen mehr erbringen.

Der Auszug eines Ehe­partners aus der Ehewohnung widerlegt somit natürlich vorhandene Zweifel am Getrenntleben. Leider gibt es Fälle, in denen wegen körperlicher Gewalt oder Alkoholismus ein Abwarten des Trennungsjahres unzumutbar ist. Hier kommt ausnahmsweise vor Ablauf des Trennungsjahres eine Scheidung wegen un­zumutbarer Härte in Betracht. Das Scheidungsrecht setzt bekanntlich die anwaltliche Vertretung des Antragstellers im Scheidungsver­fahren voraus. Mit diesem Anwaltszwang wird gewährleistet, dass die grundlegenden Erfordernisse für eine einvernehmliche Ehescheidung gewahrt werden. Der Antragsgegner, der dem Scheidungsantrag zu­stimmen wird, benötigt für das gerichtliche Verfahren jedoch keinen Rechtsanwalt. In der Praxis kommt es daher immer häufiger vor, dass die Ehepartner gemeinsam einen Rechtsanwalt beauftragen, der die im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung zu regelnden Fragen einvernehmlich klärt und die Trennungs- und Ehescheidungsfolgevereinbarung anfertigt.

Ist schließlich der Scheidungsantrag gestellt und der Weg zu einer einvernehmlichen Scheidung geebnet, wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung des Scheidungsantrages beim Antragsgegner erhebliche rechtliche Auswirkungen hat. Mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages wird das Ende der für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Ehezeit bestimmt. Auch für den Zugewinnausgleich ist das Datum der Zustellung des Scheidungs­antrages entscheidend; wird doch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben. Ferner führt ein begründeter Scheidungsantrag mit Zustellung zum Verlust des Ehegattenerbrechts.

Die Zustellung des Scheidungsantrages setzt natürlich auch ein gerichtliches Verfahren in Gang. Das Gericht wird zunächst den von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich durch Übersendung der Formulare an die Parteien veranlassen. Erst wenn die Auskünfte der Rentenversicherungsträger zu den in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten vorliegen, was regelmäßig mehrere Monate in Anspruch nimmt, bestimmt das Gericht einen Termin zu mündlichen Verhandlung. Im Termin wird das Gericht dann bei einer einvernehmlichen Scheidung zunächst die Anhörung der Parteien vornehmen. Sodann wird dem Gericht die erarbeitete Scheidungsvereinbarung zu den regelungsbedürftigen Scheidungsfolgen vorgelegt. Nach dem Scheidungsausspruch gilt es zu beachten, dass dieser dann wirksam wird, wenn Rechtskraft eintritt. Dies ist der Fall, wenn die einmonatige Einlegung einer Berufung ungenutzt abgelaufen ist oder ein wirksamer Rechtsmittelverzicht erklärt wurde.

 

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